BITTE BEACHTEN SIE: Die Auslieferung unserer 2 Kilo Pack 2 Neuzylinder verzögert sich derzeit um einige Tage.

A. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen BRITA Vivreau GmbH

1. Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen des Kunden, Zusatzbedingungen

1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BRITA Vivreau GmbH (nachfolgend „BRITA“ oder „wir“) - auch über unseren Webshop unter www.brita-wasserspenderco2.de - erfolgen ausschließlich aufgrund der vorliegenden Allgemeinen Verkaufs – und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“).

1.2. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte gleicher Art mit unseren Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt. Abweichenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, wenn und soweit wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unser Schweigen auf derartige abweichende Allgemeine Einkaufsbedingungen oder die Ausführung der Lieferung gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen.

1.4. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (nachfolgend „Kunde“ genannt), das heißt, natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.5 Wenn und sofern Gegenstand unserer Lieferungen, Leistungen und/oder Angebote auch die Wartung, Miete oder die Erbringung von Services ist, gelten ergänzend die im Anschluss an diese AGB abgedruckten Zusatzbedingungen für die jeweilige Leistung:

2. Angebot und Vertragsschluss, Bestellungen über den Webshop, Auskünfte und Beratung

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet worden sind. Sie sind lediglich Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen. Ein Vertrag kommt - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder per E-Mail (Textform) bestätigen (Auftragsbestätigung). Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2. Bei Bestellungen über unseren Webshop (www.brita-wasserspenderco2.de) gilt Folgendes:

2.2.1 Bestellungen können vom Kunden in unserem Webshop aufgegeben werden. Für die Bestellung von Produkten in unserem Webshop müssen diese zunächst ausgewählt und anschließend in den Warenkorb (Klick auf „Ausgewählte Artikel für diesen Wasserspender bestellen“) gelegt werden. Zur Erkennung und Verhinderung von Eingabefehlern während des Bestellvorgangs bekommt der Kunde bei einer Bestellung über unseren Webshop vor der wirksamen Bestellung eine Übersichtsseite zur Kontrolle angezeigt, mit deren Hilfe er alle Einzelheiten der Bestellung (Produkte, Preis, Lieferkosten etc.) kontrollieren und in den Eingabefeldern selbst oder unter Verwendung des „Zurück“-Pfeils (<-) im Webshop die eingegebenen Daten berichtigen kann. Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

2.2.2 Die an uns gerichtete Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Wir schicken daraufhin dem Kunden eine Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) per E-Mail zu, durch die Vertrag zustande kommt.

2.2.3 Für Bestellungen über unseren Webshop hat der Kunde sich zudem wie folgt zu registrieren: Der Kunde gibt über unser Registrierungsformular an, dass er Unternehmer im Sinne vorstehender Ziff. 1.1 ist, und füllt dann die in der Registrierungsmaske für Unternehmer geforderten Informationen Firma, Vor- und Nachname, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer aus. Die Registrierung wird dem Kunden umgehend per E-Mail bestätigt. Der Kunde ist in jedem Fall dazu verpflichtet, im Rahmen der Bestellung und/oder bei Registrierung in unserem Webshop wahrheitsgemäß, richtig und vollständig alle Angaben zu machen, die zur Abwicklung der Bestellung erforderlich sind.

2.3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten unserer Produkte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.4 An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.5 Auskünfte und Erläuterungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen ausschließlich aufgrund unserer bisherigen Erfahrung. Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regelungen sowie technische Angaben, Beschreibungen und Abbildungen der Produkte in Angeboten und Prospekten und unserer Werbung stellen nur dann eine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, wenn wir die Beschaffenheit ausdrücklich als "Eigenschaft des Produktes“ deklariert haben; ansonsten handelt es sich um unverbindliche, allgemeine Leistungsbeschreibungen.

2.6 Wir sind lediglich verpflichtet aus unserem eigenen Produktvorrat zu leisten. Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos liegt nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache. Ein Beschaffungsrisiko übernehmen wir nur kraft schriftlicher, gesonderter Vereinbarung unter Verwendung der Wendung „übernehmen wir das Beschaffungsrisiko…“.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung

3.1. Die Preise verstehen sich – sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart - ab unserem Werk oder Lager (EXW Incoterms 2020) in netto zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Wir sind nach billigem Ermessen (§ 315 BGB, gerichtlich überprüfbar nach § 315 Abs. 3 BGB) berechtigt, die Preise für unsere Lieferungen und Leistungen einseitig im Falle der Erhöhung von Herstellungs-, Material- und/oder Beschaffungskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten durch gesetzliche Vorgaben, Umweltauflagen, Währungsregularien, Zolländerung, und/oder sonstigen öffentlichen Abgaben zu erhöhen, wenn diese die Kosten unserer vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und um mehr als 5% erhöhen und wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Leistung mehr als 2 Monate liegen. Eine Erhöhung im vorgenannten Sinne ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einzelnen oder aller der vorgenannten Faktoren durch eine Kostenreduzierung bei anderen der genannten Faktoren in Bezug auf die Gesamtkostenbelastung für die Lieferung/Leistung aufgehoben wird (Kostensaldierung). Reduzieren sich vorgenannte Kostenfaktoren, ohne dass die Kostenreduzierung durch die Steigerung anderer als der vorgenannten Kostenfaktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung im Rahmen einer Preissenkung an den Käufer weiterzugeben. Liegt der neue Preis aufgrund unseres vorgenannten Preisanpassungsrechtes 25% oder mehr über dem ursprünglichen Preis, so ist der Käufer zum Rücktritt von noch nicht vollständig erfüllten Verträgen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt. Er kann dieses Recht jedoch nur unverzüglich nach Mitteilung der erhöhten Vergütung geltend machen.

3.3 Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren als verbindlich gekennzeichneten Angeboten enthaltenen Preise 30 Kalendertage ab Datum des Angebotes gebunden.

3.4 Soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei uns.

3.5 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Angaben des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und werden den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3.6 Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit uns.

3.7 Gerät der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. (§ 247 BGB) zuzüglich einer Verzugspauschale in Höhe von 40 € geltend zu machen. BRITA behält sich zudem vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3.8 Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt vom Kunden, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

3.9 Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit, Teillieferungen, Handelseinheiten, Annahmeverzug

4.1 Liefertermine oder –fristen, soweit sie verbindlich sein sollen, bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. In allen anderen Fällen sind Liefertermine oder –fristen unverbindlich. Ein Fixgeschäft liegt nur dann vor, wenn wir ein solches ausdrücklich schriftlich bestätigt haben oder die rechtlichen Voraussetzungen für ein Fixgeschäft gegeben sind. Lediglich die einseitige Bezeichnung einer Lieferung als Fixgeschäft durch den Kunden ist hierfür nicht ausreichend.

4.2 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

4.3 Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraus-setzungen vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheiten vollständig geleistet sind. Entsprechendes gilt für Liefer- und/oder Leistungstermine. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, so beginnt eine neue angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung durch uns.

4.4 Geraten wir in Liefer- oder Leistungsverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist von mindestens - soweit nicht im Einzelfall unangemessen - 14 Tagen zur Lieferung oder Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung - gleich aus welchem Grunde - nur nach Maßgabe der Regelung in Ziffern 4.5 und 10. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von Verpflichtungen uns gegenüber, auch solchen aus anderen Verträgen, in Verzug ist.

4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5. Gefahrübergang

5.1 Der Transport oder die Abholung der Ware erfolgt nach Abstimmung mit dem Kunden und sofern nicht anderweitig vereinbart EXW Incoterms 2020.

5.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager („ab Rampe“) verlassen hat (Lieferdatum). Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird oder auf Wunsch des Kunden verschoben wird, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

6. Höhere Gewalt/Selbstbelieferungsvorbehalt

6.1 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung dafür erforderliche Lieferungen oder Leistungen unserer Lieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung vor Vertragsabschluss mit dem Kunden nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so werden wir unseren Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informieren. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unserer vorstehenden Informationspflicht nachgekommen sind und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der Höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Epidemien und Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen - z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

6.2 Ist ein Liefer- oder Leistungstermin oder eine Liefer- oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen nach Ziffer 6.1 der vereinbarte Liefer- oder Leistungstermin oder die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so ist der Kunde berechtigt, nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objektiv unzumutbar ist. Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere solche auf Schadensersatz, sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6.3 Vorstehende Regelung gemäß Ziffer 6.2 gilt entsprechend, wenn aus den in Ziffer 6.1 genannten Gründen auch ohne vertragliche Vereinbarung eines festen Liefertermins eine übliche Lieferfrist überschritten wurde.

7. Mängelansprüche

7.1 Der Kunde hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform Anzeige zu machen. Mängel sollen nach Möglichkeit bildhaft dokumentiert und an uns übermittelt werden. Durch Verhandlungen über etwaige Mängelrügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.

7.2 Unterlässt der Kunde diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

7.3 Offensichtliche transportbedingte Schäden oder sonstige schon bei Anlieferung erkennbare Mängel müssen bei Annahme der Lieferung zudem auf dem jeweiligen Frachtpapier vom Anlieferer mit Unterschrift bestätigt werden. Der Kunde hat darauf hinzuwirken, dass eine entsprechende Bestätigung erfolgt.

7.4 Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 10. Dieser AGB bleibt hiervon unberührt.

7.5 Nachbesserungsort ist der Ort, an den wir vereinbarungsgemäß geliefert haben. Erhöhen sich die Kosten der Nacherfüllung dadurch, dass der Kunde die Ware an einen anderen Ort als den Ort unserer Lieferung verbracht hat, sind die dadurch entstehenden Kosten vom Kunden zu tragen.

7.6 Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang gemäß Ziff. 5 dieser AGB. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt sowie in den Fällen gemäß nachfolgender Ziffer 10.2 (a) – (e). Die Verjährungsfristen aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

7.7 Unsere Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ist ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende Schäden nicht nachweisbar auf fehlerhafter Ware oder Nutzungsanleitung beruhen. Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende Haftung ausgeschlossen für die Folgen fehlerhafter Benutzung, übermäßigen Einsatzes oder ungeeigneter Lagerbedingungen, beispielsweise die Folgen chemischer, elektromagnetischer, mechanischer oder elektrolytischer Einflüsse, die nicht den vorgesehenen, durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen. Dies gilt nicht bei arglistigem oder vorsätzlichem Verhalten unsererseits oder Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8. Installation der Ware bei oder durch Dritten

Wir haften nicht für Schäden oder Ansprüche des Kunden oder Dritten, sofern diese auf eine unsachgemäße und nicht unseren Vorgaben entsprechenden Inbetriebnahme durch den Kunden selbst oder durch Dritte entstehen. Sofern wir die Installation nicht durchführen, ist derjenige, der die Installation durchführt dafür verantwortlich, dass diese fachgerecht und nach unseren Vorgaben in der Produktspezifikation durchgeführt wird.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

9.1 Wir sind lediglich verpflichtet, die Produkte frei von Rechten oder Ansprüchen Dritter zu liefern, die auf gewerblichen Schutzrechten oder anderem geistigen Eigentum beruhen und die wir bei Vertragsabschluss kannten oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannten, vorausgesetzt, das Recht oder der Anspruch beruht auf gewerblichen Schutzrechten oder anderem geistigen Eigentum

(a) nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern unser Kunde dort seinen Sitz oder seine Niederlassung hat; oder

(b) nach dem Recht eines ausländischen Staates, sofern der Kunde dort seinen Sitz oder seine Niederlassung hat; oder

(c) nach dem Recht eines Drittlandes nur dann, sofern wir mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich die Verwendung oder den Verkauf unserer Produkte in diesem Drittland vereinbart haben.

9.2 Falls gegen den Kunden aufgrund der Benutzung der Kaufsache innerhalb eines Jahres ab Lieferung der Kaufsache Ansprüche wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder eines Urheberrechts erhoben werden, verpflichten wir uns, dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch zu verschaffen. Voraussetzung dafür ist, dass der Kunde uns unverzüglich schriftlich über derartige Ansprüche Dritter unterrichtet und uns alle Abwehrmaßnahmen und außergerichtlichen Maßnahmen vorbehalten bleiben. Sollte unter diesen Voraussetzungen eine weitere Benutzung der Kaufsache zu wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen nicht möglich sein, gilt als vereinbart, dass wir nach unserer Wahl entweder die Kaufsache zur Behebung des Rechtsmangels abwandeln oder ersetzen oder die Kaufsache zurücknehmen und den an uns entrichteten Kaufpreis abzüglich eines das Alter der Kaufsache berücksichtigenden Betrages erstatten.

9.3 Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, falls Rechtsverletzungen dadurch hervorgerufen werden, dass die Kaufsache in nicht vertragsgemäßer Weise verwendet wurde. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Ziffer 10.

9.4 Wir haften nicht für Rechtsverletzungen durch die Kaufsache, sofern diese auf der Grundlage von Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorgaben des Kunden gefertigt wurden.

10. Haftungsbeschränkung

10.1 Wir haften nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz - gleich aus welchem Rechtsgrund -, und/oder bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubten Handlungen.

10.2 Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht

(a) für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung und vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen;

(b) für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf;

im Falle der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;

(d) soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges, oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben;

(e) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder anderen gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

10.3 Im Falle dass uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender Ziff. 10.2, dort lit. (a), (c), (d) und (e) vorliegt, haften wir auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

10.4 Unsere Haftung ist der Höhe nach für jeden einzelnen Schadensfall begrenzt auf eine Haftungshöchstsumme in Höhe von EUR 1.000.000,00. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, für Ansprüche wegen der Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung oder einer ausdrücklichen übernommenen Garantie oder der Übernahme eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB beruht oder in Fällen gesetzlich zwingender abweichender höherer Haftungssummen.

10.5 Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

10.6 Die Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziff. 10.1 bis 10.5 und Ziff. 10.7 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten unserer leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unseren Subunternehmern.

10.7 Soweit dem Kunde nach Maßgabe dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 9.6 dieser AGB. Ziffer 10.2 dieser AGB gilt entsprechend. Die Verjährungsfristen aus §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.

10.8 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die Kaufsache bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Es steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu der neuen Sache zu. In diesem Fall verwahrt der Kunde unentgeltlich für uns. Veräußert der Kunde die neue Sache weiter, so gilt Ziff. 11.3 hierfür entsprechend. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen nach unserer Wahl ganz oder teilweise freizugeben, soweit ihr Wert unsere Forderungen um mehr als 10% übersteigt.

11.2 Der Kunde ist unter der Bedingung, dass er wiederum von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen die üblichen Risiken zu versichern. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldo-forderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

11.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.

12. Inbetriebnahmen, Instandsetzungen und sonstige Dienstleistungen

12.1 Für Inbetriebnahmen, Instandsetzungen und sonstige Dienstleistungen, soweit einzelvertraglich vereinbart, gilt ergänzend:

12.2 Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit deren Abnahme auf den Kunden über. Die Abnahme erfolgt gemeinsam mit dem Kunden durch Unterzeichnung eines schriftlichen Abnahmeprotokolls. Unsere Werkleistungen gelten 2 Wochen nach unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn der Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraums bestehende wesentliche Mängel.

12.3 Der Kunde hat unser Personal auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen.

12.4 Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen.

12.5 Die Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass unsere Arbeiten sofort nach Ankunft unseres Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden können.

Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen.

12.6 Kann eine Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, sind von uns bereits erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Kunden auszugleichen. Im Austauschverfahren ersetzte Teile werden unser Eigentum.

12.7 Ist die Leistung vor Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden, so hat uns der Kunde den Preis abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten.

12.8 Reparaturfristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

12.9 Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns während des Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Zum Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen trotz Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse sind.

13. Geheimhaltung

13.1 Der Kunde verpflichtet sich zur Geheimhaltung solcher Tatsachen, Unterlagen und Kenntnisse, die ihm im Zuge der Durchführung der geschäftlichen Beziehungen mit uns zur Kenntnis gelangen und technische, finanzielle, geschäftliche oder marktbezogene Informationen über unser Unternehmen beinhalten, sofern wir die jeweilige Information als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben (nachfolgend insgesamt vertrauliche Informationen). Der Kunde wird die vertraulichen Informationen ausschließlich zum Zwecke der vertragsgemäßen Umsetzung und Durchführung der Vertragsbeziehung mit uns sowie der hierauf beruhenden Einzelverträge verwenden.

13.2 Die Weitergabe von vertraulichen Informationen durch den Kunden an Dritte bedarf der ausdrücklichen und vorherigen schriftlichen Zustimmung unsererseits.

13.3 Die Geheimhaltungspflicht gemäß obiger Ziffer 13.1 besteht nicht, soweit die jeweilige vertrauliche Information nachweislich:

(a) der Allgemeinheit zugänglicher Stand der Technik ist oder diese Information ohne Zutun des Kunden Stand der Technik wird oder

(b) dem Kunden bereits bekannt war oder von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten bekannt gemacht wird oder

(c) von dem Kunden ohne unser Zutun und ohne Verwertung anderer durch den vertraglichen Kontakt erlangter Informationen oder Kenntnisse entwickelt wird oder

(d) aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder gerichtlicher oder behördlicher Anordnungen preisgegeben werden muss.

14. Datenschutz und Dateneigentum

14.1 Wir werden im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), wahren. Personenbezogene Daten des Kunden werden von uns erhoben, gespeichert, verarbeitet und genutzt, wenn, soweit und solange dies für die Begründung, die Durchführung oder die Beendigung des Vertrags mit dem Kunde erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten des Kunden erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erfordert oder erlaubt oder der Kunde eingewilligt hat. Dem Kunden ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages mit dem Kunde die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO unter anderem von Namen der Ansprechpartner, E-Mail-Adressen und Bankverbindungen des Kunden erforderlich sind. Wir sind insbesondere berechtigt, die Daten des Kunden an Dritte zu übermitteln, wenn und soweit dies zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertrages (z.B. für Versand, Rechnungsstellung oder Kundenbetreuung) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO oder Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO erforderlich ist. Wir werden diese Daten - im Rahmen des gesetzlich Zulässigen unter Umständen auch zum Zwecke der Forderungsdurchsetzung im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b) und/oder f) DSGVO an Dritte (z.B. Inkasso-Unternehmen) weiterleiten.

14.2 Wir werden dem Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Verlangen unentgeltlich Auskunft über die den Kunde betreffenden, gespeicherten personenbezogenen Daten erteilen. Der Kunde hat unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Recht, die Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder Übermittlung seiner Daten an einen Dritten zu verlangen. Außerdem steht dem Kunde das Recht zu, sich bei einer Aufsichtsbehörde zu beschweren. Der Kunde kann einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten (i) für die erforderliche Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die uns übertragen wurde oder (ii) zur erforderlichen Wahrung der berechtigten Interessen von uns oder eines Dritten nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO jederzeit durch eine formlose Mitteilung an uns widersprechen. Wenn wir keine überwiegenden zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verwendung nachweisen können, werden wir die betroffenen Daten nach Erhalt des Widerspruchs nicht mehr für diese Zwecke verwenden. Der Kunde kann gleichfalls einer etwaigen Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung nach Art. 21 Abs. 2 DSGVO jederzeit unentgeltlich durch eine formlose Mitteilung an uns widersprechen. Nach Erhalt des Widerspruchs werden wir die betroffenen Daten nicht mehr für diese Zwecke verwenden. Verantwortliche Stelle für sämtliche datenschutzbezogenen Fragen sowie für die Ausübung der vorstehend beschriebenen Rechte sind wir.

14.3 Die primär für uns zuständige Aufsichtsbehörde ist:  Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz (BayLfD), Wagmüllerstraße 18, 80538 München

14.4 Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie auf unserer Website unter www.brita-wasserspenderco2.de.

14.5 Wir haben das Recht, Maschinendaten zum Zwecke der Nutzung der Service Applikation sowie für BRITA interne Zwecke wie z.B. zur Produktverbesserung und -weiterentwicklung zu erfassen und zu nutzen.

15. Kommunikation/Produktinformation

15.1 Wenn der Kunde bei einer Bestellung eine E-Mail-Adresse angibt, verwendet BRITA diese, um dem Kunden persönlich auf ihn zugeschnittene Informationen, Angebote und Hinweise auf vorteilhafte Aktionen für BRITA-Produkte und -Dienstleistungen zukommen zu lassen („Direktmarketing“). Hierauf und auf die Widerspruchsmöglichkeit nach Ziff. 15.2 werden wir den Kunden bei Erhebung und jeder Verwendung der E-Mail-Adresse hinweisen.

15.2 Wenn der Kunde E-Mails gemäß Ziff. 15.1 nicht erhalten möchte, hat er das Recht, der Verarbeitung und Verwendung seiner Daten zum Zwecke des Direktmarketings jederzeit mit Wirkung für die Zukunft und ohne Kosten zu widersprechen. Die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bis zum Zeitpunkt des Widerspruchs bleibt davon unberührt.

15.3 Der Kunde kann der Verarbeitung seiner Daten zu Zwecken des Direktmarketings zum Zeitpunkt der Bestellung oder zu jedem späteren Zeitpunkt per E-Mail an wasserspender@brita.net widersprechen (Betreff: "Widerspruch gegen die Verarbeitung meiner Daten zu Zwecken des Direktmarketings"). Ebenso kann der Kunde jederzeit widersprechen, indem er die jeweils enthaltene Option zur Abmeldung in der Fußzeile der Werbe-E-Mails von BRITA nutzen.

16. Nutzung der BRITA Dispenser und/oder Purity C iQ Connect App

Für die Nutzung der BRITA Dispenser und/oder Purity C iQ Connect App durch den Kunden gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen.

17. Allgemeine Bestimmungen

17.1 Die Kaufsache ist zulassungspflichtig und nur zum Ge- bzw. Verbrauch in der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.

17.2 Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist mit Ausnahme des Falles der Übernahme einer Bringschuld unser Sitz.

17.3 Wir sind jederzeit berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag teilweise oder in ihrer Gesamtheit auf verbundene Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG zu übertragen.

17.4 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Soweit in diesen AGB-Lieferungen Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch gewahrt durch Übermittlungen mittels E-Mail, digitaler/elektronischer Unterschriften und Signaturen (z.B. Docu-Sign). Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§ 305 b BGB) bleibt unberührt.

17.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Sitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

17.6 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG).


BRITA Vivreau GmbH

Stand: April 2024



B. Zusatzbedingungen für Wartung

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Zusatzbedingungen für Wartung (nachfolgend „Zusatzbedingungen Wartung“ genannt) gelten ergänzend zu den vorstehenden AGB, wenn der Kunden mit uns einen separaten Wartungsvertrag („Vertrag“) abgeschlossen hat.

1.2 Gegenstand des Vertrages ist die Wartung aller beim Kunden in Betrieb genommenen sowie zukünftig erworbenen Tafelwasseranlagen („Produkte“). Auf Wunsch des Kunden können einzelne Produkte aus dem Wartungsvertrag ausgeschlossen werden

2. Vertragslaufzeit

2.1 Der Vertrag beginnt mit dem Datum der Unterschrift und gilt für eine Laufzeit von 60 Monaten „(Mindestlaufzeit“, vgl. jedoch Ziff. 2.3). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert er sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich, unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf, gekündigt wird.

2.2 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt, insbesondere wenn der Kunde

  • mit der Zahlung von Verbindlichkeiten betreffend der durch BRITA erbrachten Leistungen in Verzug ist und BRITA den Kunden erfolglos gemahnt hat;
  • Produkte ohne Zustimmung von BRITA Dritten überlässt;
  • Produkte beschädigt, umbaut oder unsachgemäß behandelt, beschädigt oder ändert;
  • Produkte nicht spezifikationsgemäß betreibt.

3. Zahlungen

3.1 Durch Zahlung des im Wartungsangebot genannten Preises sind alle vertraglichen Leistungen von BRITA abgegolten.

3.2 Die Wartungspreise richten sich stets nach der jeweils gültigen Preisliste der BRITA Vivreau GmbH in Verbindung mit den im Wartungsangebot vereinbarten Konditionen auf diese Preisliste.

3.3 Die Rechnungsstellung für sämtliche Leistungen erfolgt jeweils nach der Leistungserbringung (Durchführung der Wartung). Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates erfolgt der Einzug frühestens 5 Tage nach Rechnungsstellung.

4. Rechte und Pflichten BRITA

4.1 BRITA erfüllt die in Anlage 1 zum Wartungsvertrag aufgeführten Wartungspflichten während der üblichen Arbeitszeit (Montag bis Freitag, zwischen 07-17Uhr, außer an Feiertagen). Sollten Leistungen auf Wunsch des Kunden außerhalb der üblichen Arbeitszeit von BRITA erbracht werden, so trägt der Kunde die hierdurch anfallenden Mehrkosten

4.2 Sollte die maximale Filterkapazität zwischen den Wartungen überschritten werden, werden zusätzliche Wartungen und Filterwechsel notwendig, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

4.3. Die notwendige Versorgung des Wasserspenders mit Kohlensäure ist nicht Bestandteil des Wartungsvertrages.

5. Ausführung der Arbeiten

BRITA hat das Recht, die Arbeiten gemäß Vertrag von autorisierten BRITA Vivreau-Service-Partnern ausführen zu lassen. Arbeiten, die über diese Merkmale hinaus gehen, werden gemäß Ziff. 4 dieser Zusatzbedingungen gesondert in Rechnung gestellt.

6. Ergänzende Geltung der AGB

Sofern nicht in diesen Zusatzbedingungen Wartung Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die vorstehenden AGB. Im Fall von Widersprüchen zwischen den AGB und diesen Zusatzbedingungen Wartung gehen – im Anwendungsbereich dieser Zusatzbedingungen gemäß Ziff. 1 – diese Zusatzbedingungen vor.



C. Zusatzbedingungen für Miete

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Zusatzbedingungen für Miete (nachfolgend „Zusatzbedingungen Miete“ genannt) gelten ergänzend zu den vorstehenden AGB, wenn der Kunden mit uns einen separaten Mietvertrag („Mietvertrag“) abgeschlossen hat.

1.2 Vertragsgegenstand sind die in dem Mietangebot zum Mietvertrag aufgeführten Wasserspender („Vertragsgegenstand“).

2. Vertragslaufzeit

2.1 Dieser Vertrag wird auf die in dem Mietangebot zum Mietvertrag angegebene Dauer abgeschlossen („Festlaufzeit“). Die Festlaufzeit beginnt mit dem Tag der Inbetriebnahme gemäß nachfolgender Ziff. 3 des Vertragsgegenstandes. Nach Ablauf der im Mietangebot vereinbarten Festlaufzeit verlängert sich der Mietvertrag jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.

2.2 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt, insbesondere wenn der Kunde

  • mit der Zahlung von Verbindlichkeiten betreffend der in der Mietübersicht angegebenen Raten von mindestens 2 Zahlungen in Verzug ist und BRITA den Kunden erfolglos gemahnt hat.
  • Produkte ohne Zustimmung von BRITA Dritten überlässt;
  • Produkte beschädigt, umbaut oder unsachgemäß behandelt, beschädigt oder ändert;
  • Produkte nicht spezifikationsgemäß betreibt.

2.3 Mit Ende des Vertrages gibt der Kunde den Vertragsgegenstand mit sämtlichem Zubehör gereinigt und in vertragsgemäßem Zustand an BRITA zurück.

2.4 Abbau, Verpackung und Rücktransport des Vertragsgegenstandes werden nach Terminvereinbarung mit dem Kunden durch BRITA kostenfrei erbracht

3. Lieferung, Aufstellung

3.1 BRITA liefert den Vertragsgegenstand frei Haus an den Kunden und nimmt diesen mit seinen oder beauftragten Servicetechnikern in Betrieb. Lieferdaten und Aufstellort ergeben sich aus dem Mietvertrag. Nachträgliche Abweichungen hiervon werden zu Lasten des Kunden berechnet.

3.2 Die Inbetriebnahme und Gebrauchsüberlassung erfolgt für den vereinbarten Aufstellort. Beabsichtigt der Kunde, den Vertragsgegenstand an einem anderen Ort einsetzen, so hat die vorherige schriftliche Zustimmung von BRITA einzuholen. Die Umsetzung des Vertragsgegenstandes erfolgt kostenpflichtig für den Kunden ausschließlich durch BRITA.

3.3 Der Kunde trägt Sorge, dass die räumlichen und technischen Anschlussvoraussetzungen zur Inbetriebnahme des Vertragsgegenstands am vereinbarten Aufstellort gemäß Installationsvoraussetzungen gemäß Mietangebot gegeben sind. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach und entsteht BRITA hierdurch Mehraufwand (z.B. durch erneute Anfahrt), so hat der Kunde die entstandenen Kosten zu tragen.

4. Zahlungen

4.1 Durch Zahlung des im dem Mietangebot genannten Mietpreise sind alle vertraglichen Leistungen von BRITA abgegolten.

4.2 Der monatliche Mietpreis wird jeweils im Voraus zum 01. eines jeden Monats in Rechnung gestellt und ist zahlbar binnen 14 Tagen. Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates erfolgt der Einzug frühestens 5 Tage nach Rechnungsstellung.

4.3 Die Pflicht zur Entrichtung des Mietpreises beginnt am ersten Tag des nächsten vollen Monats nach Inbetriebnahme gemäß Ziff. 3.

4.4 Leistungen, die nicht Bestandteil dieses Vertrages sind und durch BRITA im Auftrag des Kunden erbracht werden, sind ebenfalls zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung.

5. Rechte und Pflichten des Kunden

5.1 Ist der überlassene Vertragsgegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so hat der Kunde das Recht die Beseitigung der Mängel zu verlangen. BRITA steht es frei im Rahmen der Mängelbeseitigung ein Ersatzgerät zu installieren.

5.2 Vertretern von BRITA wird zur Erfüllung der Gewährleistungs- und Wartungspflichten freier Zugang zum Vertragsgegenstand gewährt.

5.3 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung ist der Kunde nicht berechtigt, den Gebrauch des Vertragsgegenstandes Dritten zu überlassen. § 540 Abs. 1 BGB findet keine Anwendung.

5.4 Der Kunde ist zur pfleglichen Behandlung des Vertragsgegenstandes verpflichtet. Der Kunde trägt Sorge, dass der Betrieb des Vertragsgegenstands stets unter Beachtung der zum Vertragsgegenstand ausgehändigten Bedienungsanleitung erfolgt.

5.5 Für vom Kunden zu vertretende Schäden am Vertragsgegenstand haftet der Kunde in voller Höhe. Der Kunde verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand gegen alle Risiken, die in seiner Sphäre liegen (z.B. Brand, Diebstahl, usw.), zu versichern. Er tritt Ansprüche an den Versicherer bereits jetzt an BRITA ab, die diese Abtretung annimmt.

6. Rechte und Pflichten BRITA

6.1 BRITA gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand zum Zeitpunkt der Gebrauchsüberlassung mangelfrei ist.

6.2 BRITA führt während der Vertragslaufzeit die notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch, um die Betriebsbereitschaft des Vertragsgegenstandes aufrechtzuerhalten. Dies geschieht in regelmäßigen Wartungsintervallen, sowie anlässlich auftretender technischer Störungen. Letztere hat der Kunde BRITA unverzüglich in allen erkennbaren Einzelheiten schriftlich zu melden.

6.3 BRITA erfüllt Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten (Anlage 1 zum Vertrag) während der üblichen Arbeitszeit (Montag bis Freitag, zwischen 07-17 Uhr, ausgenommen bundeseinheitliche Feiertage). Sollten Leistungen außerhalb der üblichen Arbeitszeit von BRITA erbracht werden, so trägt der Kunde die hierdurch anfallenden Mehrkosten/Zuschläge gemäß Preisliste. Der Kunde übernimmt den Aufwand von BRITA für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen erforderlich werden (u.A. unsachgemäße Bedienung und Reinigung).

6.4 Sollte die maximale Filterkapazität zwischen den Wartungen überschritten werden, werden zusätzliche Wartungen und Filterwechsel notwendig, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

6.5 Die notwendige Versorgung des Vertragsgegenstands mit Kohlensäure ist nicht Bestandteil des Vertrages.

7. Ergänzende Geltung der AGB

Sofern nicht in diesen Zusatzbedingungen Miete Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die vorstehenden AGB. Im Fall von Widersprüchen zwischen den AGB und diesen Zusatzbedingungen Miete gehen – im Anwendungsbereich dieser Zusatzbedingungen gemäß Ziff. 1 – diese Zusatzbedingungen vor.



D. Zusatzbedingungen für Fullservice

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Zusatzbedingungen für Full-Service (nachfolgend „Zusatzbedingungen Full-Service“ genannt) gelten ergänzend zu den vorstehenden AGB, wenn der Kunden mit uns einen separaten Fullservice-Vertrag(„Vertrag“) abgeschlossen hat.

1.2 Dieser Vertrag beinhaltet die Instandsetzung und Instandhaltung sowie die in Anlage 1 zum Vertrag beschriebenen Leistungen für die im Full-Service-Angebot genannten Wasserspender („Vertragsgegenstand“).

2. Vertragslaufzeit

2.1 Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Datum der Unterschrift und beläuft sich auf 60 Monate („Mindestlaufzeit“). Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere 12 Monate, sofern er nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird. Die maximale Vertragslaufzeit beträgt 96 Monate.

2.2 Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt, insbesondere wenn der Kunde

  • mit der Zahlung von Verbindlichkeiten betreffend der in der Full-Service-Angebot angegebenen Raten von mindestens 2 Zahlungen in Verzug ist und BRITA den Kunden erfolglos gemahnt hat.
  • Produkte ohne Zustimmung von BRITA Dritten überlässt;
  • Produkte beschädigt, umbaut oder unsachgemäß behandelt, beschädigt oder ändert;
  • Produkte nicht spezifikationsgemäß betreibt.

3. Zahlungen

3.1 Durch Zahlung der in dem Full-Service-Angebot genannten Preise sind alle vertraglichen Leistungen von BRITA abgegolten.

3.2 Die monatliche Fullservice-Rate wird jeweils im Voraus zum 01. eines jeden Monats in Rechnung gestellt und ist zahlbar binnen 14 Tagen. Bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates erfolgt der Einzug frühestens 5 Tage nach Rechnungsstellung.

3.3 Der Pauschalpreis für den Service pro Monat je Wasserspender ist in dem Full-Service-Angebot festgeschrieben.

3.4 Leistungen, die nicht Bestandteil dieses Vertrages sind und durch BRITA im Auftrag des Kunden erbracht werden sind ebenfalls zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungsstellung.

4. Rechte und Pflichten AG

4.1 Bei auftretenden Störungen hat der Kunde BRITA unverzüglich in allen erkennbaren Einzelheiten schriftlich zu melden. Der Kunde verpflichtet sich im Rahmen des Zumutbaren auf Mitwirkung bei der Vermeidung, Problemanalyse und Fehlerbehebung am Vertragsgegenstand.

4.2 Vertretern von BRITA wird zu Erfüllung der Servicepflichten freier Zugang zum Vertragsgegenstand gewährt.

4.3 Sollte die maximale Filterkapazität zwischen den Wartungen überschritten werden, werden zusätzliche Wartungen und Filterwechsel notwendig, die dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.

5. Rechte und Pflichten BRITA

5.1 BRITA führt während der Vertragslaufzeit die notwendigen Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durch, um die Betriebsbereitschaft des Wasserspenders aufrechtzuerhalten. Dies geschieht in regelmäßigen Wartungsintervallen, sowie anlässlich auftretender technischer Störungen.

5.2 BRITA erfüllt Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten (Anlage 1 zum Vertrag) während der üblichen Arbeitszeit (Montag bis Freitag, zwischen 07-17 Uhr, ausgenommen Feiertage). Sollten die Arbeiten außerhalb der üblichen Arbeitszeit von BRITA erbracht werden, so trägt der Kunde hierdurch anfallenden Mehrkosten/Zuschläge gemäß Preisliste. Der Kunde übernimmt den Aufwand von BRITA für Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten, die aus vom Kunden zu vertretenden Gründen erforderlich werden (u.A. unsachgemäße Bedienung und Reinigung).

5.3 Die notwendige Versorgung des Vertragsgegenstandes mit Kohlensäure ist nicht Bestandteil des Vertrages.

6. Ergänzende Geltung der AGB

Sofern nicht in diesen Zusatzbedingungen Full-Service Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend die vorstehenden AGB. Im Fall von Widersprüchen zwischen den AGB und diesen Zusatzbedingungen Full-Service gehen – im Anwendungsbereich dieser Zusatzbedingungen gemäß Ziff. 1 – diese Zusatzbedingungen vor.




Allgemeine Einkaufsbedingungen BRITA Vivreau GmbH

1. Allgemeines

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für Verträge BRITA Vivreau GmbH („BRITA“ oder „wir“) mit Geschäftspartnern und Lieferanten („Lieferanten“) über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“ oder „Produkt(e)“). Die Einkaufsbedingungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

1.2. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), das heißt gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Insbesondere gilt auch unser Schweigen auf derartige abweichende Bedingungen des Lieferanten nicht als Anerkennung oder Zustimmung, auch nicht bei zukünftigen Verträgen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten Lieferungen von Produkten und Waren des Lieferanten annehmen oder diese bezahlen.

1.4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte für gleichartige Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an uns bis zur Geltung unserer neuen Einkaufsbedingungen.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1. Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform oder können per E-Mail in Textform erfolgen. Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist ausschließlich der Inhalt unserer Bestellung.

2.2 Der Lieferant hat unsere Bestellung zu prüfen und uns innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Bestelldatum schriftlich oder in Textform eine Rückmeldung zukommen zu lassen. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, unsere Bestellung zu widerrufen. Ansprüche des Lieferanten aufgrund eines wirksam erfolgten Widerrufs unserer Bestellung sind ausgeschlossen.

2.3. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart.

2.4 In allen Schriftstücken des Lieferanten (insbesondere in Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen etc.) müssen unsere Bestellnummer und Materialnummer, der Ansprechpartner und das Datum der Bestellung/ Beauftragung angegeben werden.

3. Lieferung/Liefertermine/Verzug

3.1. Abweichungen von unseren Abschlüssen, Lieferabrufen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen Zustimmung in Schrift- oder Textform zulässig.

3.2. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Ist nicht Lieferung „frei Werk“ (DAP oder DDP gemäß Incoterms 2020) vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

3.3. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

3.4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform – und vorab mündlich – in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine nicht eingehalten werden können. Dies gilt auch, wenn der Lieferant die Liefer- oder Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten hat. Bei Verletzung dieser Pflicht steht uns gegen den Lieferanten der Ersatz des daraus entstandenen Schadens zu. Der Lieferant hat uns im Falle der Liefer- oder Leistungsverzögerung den Grund der Verzögerung und die von ihm eingeleiteten und geplanten Abhilfemaßnahmen schriftlich oder in Textform detailliert mitzuteilen.

3.5. Im Falle des Liefer- oder Leistungsverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag – auch nur für den nichterfüllten Teil – zurückzutreten. Der vorgenannten Nachfrist bedarf es nicht, wenn mit dem Lieferanten ein Fixtermin vereinbart ist, wir können in diesen Fällen unmittelbar vom Vertrag zurücktreten.

3.6. Während des Verzögerungszeitraumes können wir nach unserer Wahl Ware von anderen Quellen beziehen und unsere Bestellungen gegenüber dem Lieferanten um die so bezogene Menge an Ware ohne Haftung gegenüber dem Lieferanten verringern oder den Lieferanten anweisen, die fehlende Ware von dritten Quellen für uns zu dem mit dem Lieferanten vereinbarten Preis zu beschaffen.

3.7. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

3.8. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt. Bei vereinbarter Teillieferung ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. Eine separate Berechnung von Teillieferungen ist unzulässig.

3.9. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

3.10. Jeder Sendung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer, Bestellposition und der Abladestelle beizufügen.

3.11. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a, ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige für uns unabwendbare, nicht von uns schuldhaft herbeigeführte vergleichbare Ereignisse, wie z.B. Krieg, Epidemien oder Pandemien, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen zum Beispiel durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte –, unsere Abnahmepflichten ganz oder teilweise um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Über derartige Ereignisse und die Verschiebung werden wir den Lieferanten unverzüglich informieren. Soweit die Ereignisse von erheblicher Dauer (mehr als vier (4) Wochen) sind und eine erhebliche Verringerung oder einen Wegfall unseres Bedarfes an den Lieferungen zur Folge haben, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5. Versandanzeige, Versandvorschriften, Rechnung, Produktkennzeichnung

5.1 Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer, unserer Bestellnummer sowie sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils bestellende Gesellschaft zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

5.2 Die Ware ist sachgerecht, transportsicher und umweltschonend zu verpacken, in geeigneten Behältnissen und Transportmitteln anzuliefern und unsere jeweiligen Liefervorschriften sind zu beachten. Für Gefahrstoffgüter gelten ergänzend die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung, die einzuhalten ist.

5.3 Sofern Dritte für die Belieferung eingesetzt werden (z.B. Frachtführer, Spediteur oder Versandunternehmen), haben diese den Lieferanten als ihren Auftraggeber in Schriftwechsel und Frachtpapieren unter Angabe der oben genannten Daten anzugeben. Der Einsatz von Unterlieferanten entbindet den Lieferanten nicht von seiner Verantwortung und Haftung für eine rechtzeitige Belieferung.

5.4 Die gelieferten Waren sind gemäß bestehender gesetzlicher Vorschriften und EG-/EU-Richtlinien zu kennzeichnen. Der Lieferant verpflichtet sich vor Lieferung zur rechtzeitigen Übersendung aller notwendigen Produktinformationen in aktueller Form, insbesondere zur Zusammensetzung und Haltbarkeit, z.B. Sicherheitsdatenblättern, Verarbeitungshinweisen, Kennzeichnungsvorschriften, Montageanleitungen, Arbeitsschutzmaßnahmen und Spezifikationen etc.

6. Preisstellung/Gefahrenübergang

6.1 Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk, verzollt (DDP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung. Die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer ist in dem Preis nicht enthalten. Die jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültige Mehrwertsteuer ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen

6.2 Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist, sofern nicht etwas abweichendes schriftlich oder in Textform vereinbart wurde.

7. Zahlungsbedingungen

7.1 Sofern keine abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 20 Tagen unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7.2 Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten. Bei Zahlung durch Überweisung ist die Zahlungsverpflichtung rechtzeitig erfüllt, wenn der Überweisungsauftrag an unsere Bank weitergeleitet wurde.

7.3 Bei Annahme verfrühter Lieferung oder Leistung richtet sich die Fälligkeit nach dem ursprünglich vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf eventuelle Mängelrügen und stellen keinerlei Anerkenntnis der vertragsgerechten Erfüllung dar.

7.4 Bei unvollständiger oder fehlerhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte gegen Ansprüche von uns stehen dem Lieferanten nur für solche Forderungen zu, die von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

8. Mängelansprüche und Rückgriff

8.1 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem immer neusten Stand der Technik und behördlicher wie auch gesetzlicher Vorgaben entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen, die insbesondere eine hinreichende Kontrolle sämtlicher ausgehender Ware im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten Spezifikationen, einschließlich der Vorgaben nach Maßgabe dieser AEB gewährleistet, und uns diese auf erstes Anfordern in geeigneter Form nachzuweisen. Auf erstes Anfordern von uns ist hierzu eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung mit uns abzuschließen.

8.2 Wir sind daher – soweit nicht eine abweichende Regelung schriftlich vereinbart ist – im Rahmen unserer Wareneingangskontrolle nach § 377 HGB nur dazu verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Quantitäts- und Qualitätsabweichungen sowie äußerlich erkennbare Transportschäden zu prüfen. In Bezug auf alle sonstigen Prüf- und Rügepflichten wird der Lieferant eine dem Umfang nach angemessene Warenausgangsprüfung nach Ziff. 8.1 vornehmen. Unsere Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 14 Arbeitstagen bei erkennbaren Mängeln, gerechnet ab vollständigem Wareneingang – oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung – beim Lieferanten eingeht.

8.3 Treten während der Gewährleistungszeit Sachmängel an Liefergegenständen auf, kann der Lieferant zunächst binnen angemessener Frist Nacherfüllung leisten, soweit uns dies zumutbar ist, wobei das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, grundsätzlich uns zusteht. Dem Lieferanten steht das Recht zu, die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 2 BGB zu verweigern. Ansprüche von uns auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleiben unberührt. Sämtliche zur Nacherfüllung, Ersatzlieferung oder Reparatur erforderlichen Kosten (Personal/Materialaufwand/Transport/erforderlicher Rückruf, etc.) trägt der Lieferant.

8.4 Im Falle der Rücklieferung mangelhafter Ware erfolgt diese auf Kosten des Lieferanten und dieser trägt das Risiko des Unterganges und der Verschlechterung der Ware.

8.5 Die Verjährungsfrist beträgt bei Pflichtverletzung wegen Schlechtleistungen 24 Monate gerechnet ab Gefahrübergang, bei Rechtsmängeln 30 Jahre. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant außerdem von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

8.6 Außer in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der Hemmung der Verjährung ist die Verjährung von Ansprüchen und Rechten bei Pflichtverletzungen auf Grund von Schlechtleistungen auch während der zwischen Mängelrüge und Vollendung der Nachbesserung liegenden Zeit gehemmt.

8.7. Der Lieferant stellt BRITA für den Fall der Inanspruchnahme wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Rechtsverletzungen und/oder Verletzungen von Rechten Dritter im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand von sämtlichen sich daraus ergebenden Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei und verpflichtet sich, alle etwaigen Kosten, die BRITA durch die Inanspruchnahme Dritter entstehen, zu ersetzen. Zu den erstattungsfähigen Kosten zählen insbesondere die Kosten einer angemessenen Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt eine Verjährungsfrist von 10 Jahren.

8.8. Für innerhalb der Verjährungsfrist unserer Mängelansprüche instandgesetzte oder reparierte Teile der Lieferung beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant unsere Ansprüche auf Nacherfüllung vollständig erfüllt hat.

8.9. Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

8.10. Nehmen wir von uns hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes zurück oder wurde deswegen uns gegenüber der Kaufpreis gemindert oder wurden wir in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behalten wir uns den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor, wobei es für unsere Mängelrechte einer sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

9. Produkthaftung, Rückruf und Versicherung

9.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Waren dem neuesten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Lieferung, den einschlägigen nationalen und europäischen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und den Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden der Bundesrepublik Deutschland entsprechen. Der Lieferant steht zudem für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Waren und der Verpackungsmaterialien ein. Soweit im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig sind, so muss der Lieferant hierzu unsere Zustimmung in Schrift- oder Textform einholen. Die übrigen kaufvertraglichen Verpflichtungen, einschließlich etwaiger Garantien für die Beschaffenheit der Sache oder der Leistung werden durch diese Zustimmung nicht berührt.

9.2 Technische Arbeitsmittel im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie (2006/42/EG) müssen mit dem CE-Zeichen versehen sein. Vorgeschriebene Dokumentation, eine EG-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung in deutscher und englischer Sprache gehören zum Lieferumfang.

9.3 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen freizustellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensunabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder Rückrufaktion. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.4 Der Lieferant muss Haftpflichtversicherungsschutz bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und einer Mindestdeckungssumme von Euro 5 Mio. pro Schadensereignis für die Dauer der Vertragsbeziehung einschließlich Gewährleistungs-, Garantie- und Verjährungsfristen unterhalten. Der Lieferant muss uns dies auf Verlangen nachweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit uns abzustimmen.

10. Eigentumsvorbehalt

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten eine Lieferung nur unter Eigentumsvorbehalt vor, gilt nur ein einfacher Eigentumsvorbehalt als vereinbart. Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt wird von uns nicht anerkannt.

11. Ausführung von Arbeiten

11.1 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Arbeitsanweisung und Sicherheitshandbuch zu beachten. Diese Dokumente werden dem Lieferanten vor Aufnahme der Arbeiten auf dem Werksgelände zur Verfügung gestellt. Die Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werkgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.

11.2 Beim Betreten und Befahren unseres Betriebsgeländes ist den Anweisungen unseres Personals zu folgen. Das Betreten unserer Dienstgebäude erfolgt ausschließlich über unser Foyer/unseren Empfang. Das Betreten oder Befahren des Betriebsgeländes ist rechtzeitig anzumelden. Die Vorschriften der StVO und der StVZO sind einzuhalten.

12. Beistellung

Von uns beigestellte Komponenten und Teile bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Komponenten und der Zusammenbau von Komponenten erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Komponenten und Teile hergestellten Erzeugnisse sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden. Wir sind jederzeit berechtigt, vom Lieferanten eine Aufstellung der bei ihm vorhandenen Komponenten und Teile zu verlangen. Wir haben zudem das Recht ein Mal pro Jahr und anlassbezogen während üblicher Geschäftszeiten des Lieferanten eine Inventur der Teile und Komponenten vor Ort beim Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

13. Unterlagen und Geheimhaltung

13.1. Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges Einverständnis in Schrift- oder Textform dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, usw.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

13.2. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

14. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

15. Qualitätsmanagement und Auditierung

15.1 Der Lieferant hat für seine Produkte die geltenden Sicherheitsvorschriften und die dem Stand der Technik entsprechende bzw. die darüber hinausgehenden vereinbarten Parameter bzw. Grenzwerte einzuhalten. Der Lieferant muss ein der Lieferung entsprechendes nachvollziehbares und prüffähiges Qualitätsmanagementsystem und Energiemanagement unterhalten>

15.2 Wir sind berechtigt, eine Auditierung des Lieferanten selbst durchzuführen oder durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen/Dritten (z.B. Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Rechtsanwälte) nach unserer Wahl durchführen zu lassen.

16. Datenschutz

16.1 Die Parteien sind für die Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenweitergabe und Datenverarbeitung von personenbezogenen Daten jeweils verantwortlich. Die Parteien verpflichten sich, wechselseitig zur Verfügung gestellte personenbezogene Daten ausschließlich auf rechtmäßige und transparente Weise sowie ausschließlich für die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu verarbeiten.

16.2 Soweit der Lieferant im Rahmen der Erfüllung von Verträgen mit uns personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, wird er die personenbezogenen Daten nur im Rahmen der vertraglich geschuldeten Leistungserbringung oder anderer schriftlicher Weisungen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung wird der Lieferant mit uns in einer gesonderten Vereinbarung festlegen.

17. Compliance und Nachhaltigkeit, Lieferkettengesetz

17.1 Wir haben den Compliance-Gedanken zu einem zentralen Unternehmenswert erklärt. Wir erwarten daher, dass der Lieferant im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit für und mit uns alle jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Das gilt insbesondere für gesetzliche Vorgaben zum Arbeits- und Mitarbeiterschutz, zur Einhaltung der Menschenrechte, zum Verbot von Kinderarbeit, zur Strafbarkeit von Korruption und Vorteilsgewährungen jeglicher Art sowie zum Umweltschutz etc. Ferner erwarten wir, dass der Lieferant diese Grundsätze und Anforderungen zu Compliance und Nachhaltigkeit an seine Subunternehmer und Lieferanten kommuniziert und sie dabei bestärkt, diese Gesetze und Grundsätze ebenfalls einzuhalten.

17.2 Wir erwarten, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen gemäß dem deutschen Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette (sog. Lieferkettengesetz (LkSG)) nachkommt und sich in seinem Einflussbereich für die Einhaltung von Menschenrechten und Förderung von Nachhaltigkeit in seiner Lieferkette einsetzt.

17.3 Ergänzend gilt unser Verhaltenskodex, der unter https://www.brita.de/unsere-vision abrufbar ist.

18. Allgemeine Bestimmungen

18.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen uns und dem Lieferanten, die sich aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist nach unserer Wahl das für unseren Sitz zuständige ordentliche Gericht (Amts- oder Landgericht) oder ein Schiedsgericht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Für den Fall eines Passivprozesses, d.h. einer Geltendmachung von Ansprüchen durch den Lieferanten gegen uns, sind wir verpflichtet, dem Lieferanten die Wahl des zuständigen Gerichts (ordentliche Gerichtsbarkeit oder Schiedsgericht) auf erstes Anfordern jederzeit umgehend schriftlich oder in Textform mitzuteilen, in jedem Fall aber bevor der Lieferant gerichtliche Maßnahmen ergreift. Für den Fall der Wahl des Schiedsgerichts werden die Streitigkeiten nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer/International Chamber of Commerce (ICC) endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei von jeder Partei ein Schiedsrichter benannt wird und die beiden von den Parteien benannten Schiedsrichter sodann gemeinsam einen Obmann als dritten Schiedsrichter bestellen. Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden. Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten. Schiedsgerichtsort und –stand ist unser Sitz. Das Schiedsverfahren wird in englischer Sprache geführt.

18.2. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

18.3 Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, Zusicherungen und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftformabrede selbst. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen Schriftform vorgeschrieben ist, wird sie auch gewahrt durch Übermittlungen mittels E-Mail. Der Vorrang einer Individualvereinbarung (§305 b BGB) bleibt unberührt.



Stand: April 2024